Statuten
Unter Zugrundelegung des in der Mitgliederversammlung vom 18. November 2023 beschlossenen Inhaltes, der an das neue Vereinsgesetz (VerG) 2002 angepasst worden war, entstanden diese neuen, dem laufenden Vereinsleben in der Mitgliederversammlung vom 18. November 2023 einstimmig angepassten Inhalte, die somit ab sofort ihre Gültigkeit haben. Diese Statuten wenden sich in Anlehnung an das Gleichbehandlungsgesetzt (GIBG) gleichermaßen an Damen und Herren. Wegen der sprachlich sehr komplexen Umsetzung wurden diese Statuten auf das männliche Geschlecht hin ausgerichtet.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen: FKK-Sportverein SOLARIS.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 4614 Marchtrenk, Siebenbürger Straße 28a und erstreckt die Tätigkeiten auf Österreich.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen gemeinnützig.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Förderung einer natürlichen und gesunden Lebensweise auf Familienebene durch Sport jeder Art, insbesondere des Schwimmens,
sowie des vornehmlich unbekleideten Badens im Freien.
sowie des vornehmlich unbekleideten Badens im Freien.
2. Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist ausgerichtet auf die Förderung einer gesunden, sportlichen Lebensweise und hält zum Umweltschutz an.
3. Der Verein ist unparteilich.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
2.1. Schaffung von Möglichkeiten des unbekleideten Badens durch Erwerb, Pacht, Miete und Errichtung entsprechender Baulichkeiten, sowie Schaffung von geeignetem Gelände und Badesee.
2.2. Schaffung von Möglichkeiten zur Errichtung eines Campingplatzes auf diesem Gelände durch Erwerb, Pacht, Miete, sowie die Schaffung geeigneter Baulichkeiten zum Betreiben dieses Campingplatzes.
2.3. Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung von sportlichen Betätigungen jeglicher Art, wie bspw. Schwimmen.
2.4. Abhaltung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Förderung des Vereinszweckes und der Geselligkeit.
2.5. Zweckentsprechende Vorträge, und Öffentlichkeitsarbeit.
2.6. Veröffentlichung eines Mitteilungsblattes bzw. einer Vereinszeitung.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.1. Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
3.2. Überschüsse aus Veranstaltungen
3.3. Leistungen von Arbeitsstunden für die am Gelände notwendigen Arbeiten oder deren Ablöse durch Entgelt.
3.4. Zuwendungen, Unkostenbeiträge, Spenden, Zinserträge, Subventionen, Vermächtnisse, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in: Ordentliche Mitglieder, ruhende Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendmitglieder, Mitglieder mit Beeinträchtigung.
2. Ordentliche Mitglieder sind Vorstandsmitglieder, Vollmitglieder und Pensionisten.
3. Ruhend gemeldete Mitglieder sind solche, die aus diversen Gründen im kommenden Vereinsjahr (1. November bis 31. Oktober des Folgejahres) ihre ordentliche Mitgliedschaft nicht ausüben können und dies bis zum 31. Okt. des laufenden Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand melden.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt wurden.
5. Jugendmitglieder sind jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder, der über 18 Jahre ist, erwerben.
2. Die Entscheidung über die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Ablauf einer einjährigen Probezeit und unter Berücksichtigung eventueller Stellungnahmen von Mitgliedern.
3. Die Verweigerung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen geschehen.
4. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gelten als Jugendmitglieder, wenn ein ordentliches Mitglied dessen Erziehungsberechtigter ist.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands verliehen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Oktober des Jahres erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Gültigkeit ist das Datum des Poststempels bindend.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einmaliger schriftlicher Mahnung bis 30.4. d. laufenden Vereinsjahres nicht nachkommt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen schwerwiegender Verletzungen von Mitgliedspflichten, die in den Statuten vermerkt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den, in den Absätzen 3 und 4 genannten Gründen, von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesen Statuten festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereines während der Badesaison (01. Mai bis 30. September) zu benutzen, ausgenommen sind: Sitzungsraum, Platzwartbüro, Werkzeug-Container, Technikräume, Kühlraum.
3. Das aktive und passive Wahlrecht obliegt den ordentlichen Mitgliedern. Ein Ehrenmitglied hat kein passives Wahlrecht.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu unterlassen, wodurch der Verein Schaden nehmen könnte.
5. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweils anfallenden Beiträge verpflichtet (Aufnahme-, Mitglieds-, Camping-, Ruhend-, Unkostenbeiträge und Arbeitsstundenentgelt (siehe §3 Z3)).
§ 8 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer, erweiterter Vorstand sowie Schiedsgericht.
2. Die Funktionsperiode für den Vorstand und erweiterten Vorstand beträgt 3 Jahre.
3. Die Funktionsperiode für die Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der letzten drei Monate des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
2.1. auf Beschluss des Vorstandes
2.2. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
2.3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % aller stimmberechtigen Mitglieder
2.4. auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
3. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen (Eingangsnachweis).
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei Mitgliederversammlungen sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder,
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall und die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet der Beginn der Mitgliederversammlung, mit derselben Tagesordnung, eine halbe Stunde später statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der nun anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle anderen Vereinsorgane bindend. Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Folgende Handlungen und Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:
1.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Jahresabschluss) einschließlich der Vermögensübersicht.
1.2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer erfolgt für die Funktionsperiode von drei Jahren,
1.3. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
1.4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
1.5. Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge.
1.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
1.7. Beschlussfassung über die ordnungsgemäß eingegangenen Anträge an die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern:
1.1. Obmann, Obmann-Stellvertreter
1.2. Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter
1.3. Finanzreferent, Finanzreferent-Stellvertreter
1.4. Sportwart, Sportwart-Stellvertreter
2. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren.
3. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter, in dessen Verhinderung vom Schriftführer mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann bzw. der Stellvertreter oder in dessen Verhinderung der Schriftführer.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Rechnungsprüfung zu richten. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird erst mit der Berufung eines Nachfolgers wirksam. Der Nachfolger ist vom Vorstand ehestmöglich zu berufen und von anwesenden Mitgliedern bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes:
1. Der Vorstand hat den Verein mit Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
2. Zur Regelung der inneren Organisation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen.
3. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet:
3.1. über Aufnahme von neuen Mitgliedern bzw. den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
3.2. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
3.3. Veranstaltungen zu organisieren
3.4. das Vereinsvermögen zu verwalten und ein Rechnungswesen einzurichten, insbesondere die Erstellung eines Jahresvoranschlages und Vorschlag über die, von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge
3.5. eine Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu berichten
3.6. Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen
3.7. Statutenänderungen anzuzeigen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs auszuführen.
2. Dem Obmann bzw. Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Behörden und Dritten.
3. Im Verhinderungsfall des Obmannes bzw. Stellvertreters obliegt der Schriftführer bzw. Stellvertreter oder dem Finanzreferenten bzw. Stellvertreter die Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Behörden und Dritten.
4. Schriftstücke sind vom Obmann bzw. Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten bzw. Stellvertreter, zu unterfertigen.
5. Der Schriftführer bzw. Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung des Schriftverkehrs, unter anderem der Protokolle während der Mitgliederversammlung und bei den Vorstandssitzungen.
6. Der Finanzreferent bzw. Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. Drei unabhängige und unbefangene ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die drei gewählten Rechnungsprüfer, welche sich unmittelbar nach der Wahl konstituieren, wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
2. Die Rechnungsprüfung hat das Recht, allen Vorstandssitzungen beizuwohnen und ist vom Vorstand dazu einzuladen. Bei Beschlussfassungen des Vorstandes hat sie kein Stimmrecht.
3. Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (bzw. des Jahresabschlusses) und der Vermögensübersicht, eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Ebenso sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, der Mitgliederversammlung über die Geschäftsgebarung Bericht zu erstatten.
4. Auf einstimmigen Beschluss der Rechnungsprüfer hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beider Seiten Gehörs, bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins, Abwicklungsvertreter
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem Verein zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
4. Der letzte Vorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer, für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002)
FKK-SV SOLARIS
Neufassung der SATZUNG in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2023
Neufassung der SATZUNG in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2023